Fragen

Fragen, die uns oft gestellt werden:

Sie können jeden beliebigen Bestatter mit der Durchführung einer Bestattung beauftragen. Ist der Sterbefall in einem Wohnhaus (nicht in einem Krankenhaus oder Heim) eingetreten, und liegt dieser Ort außerhalb des Betreuungsgebietes Ihres Bestatters, kann dieser das Bestattungsunternehmen vor Ort mit der Durchführung einiger Leistungen (z. B. Abholung und Amtswege) beauftragen und diese auch mit ihm abrechnen. Ebenso verhält es sich, wenn der Friedhof der Beerdigung nicht im Betreuungsgebiet Ihres Bestatters liegt. Sie finden die Leistungen des „fremden“ Bestatters auf der Rechnung „Ihres“ Bestatters unter „Durchlaufposten“ ausgewiesen. Diese Vorgehensweise – die Sie natürlich nichts kostet – bewahrt die Bestatter vor Umständlichkeiten mit Amtsstunden, Entfernungen und regional unterschiedlichen Gepflogenheiten und gibt ihnen die Möglichkeit, ortsunabhängig rasch und effizient arbeiten zu können. Jener Bestatter, den Sie beauftragt haben, bleibt in jedem Fall Ihr Ansprechpartner und Verantwortlicher in allen Belangen.

Das NÖ Bestattungsgesetz 2007 besagt, dass die Bewilligung zu erteilen ist, wenn die Person des Antragstellers und die Umstände der beabsichtigten Beisetzung, insbesondere der Beisetzungsort, erwarten lassen, dass die Urne pietät- und würdevoll behandelt wird. Die Genehmigung wird von der jeweiligen Gemeinde erteilt. In der Praxis bedeutet das: Im Falle einer Bewilligung wird von der Gemeinde meist ein Lageplan mit Bezeichnung der Beerdigungsstelle oder auch Fotos vom Umfeld des Aufbewahrungsortes verlangt. Die Bewilligung ist meist gebührenpflichtig und der Aufbewahrungsort der Urne wird für die Baubehörde dadurch zur "Begräbnisstätte".

Unser Kommentar zu diesem Thema
Versuchen Sie herauszufinden, ob es wirklich Ihr Wunsch ist, die Urne bei sich aufzubewahren, oder ob die Idee vielleicht dem momentanen Trennungsschmerz entspringt. Wir haben schon einige Urnen nach Jahren auf Wunsch der Hinterbliebenen dann endgültig auf dem Friedhof bestattet. Die Kosten für ein Urnengrab halten sich in Grenzen (schließlich ist auch die Bewilligung für Privatgrund gebührenpflichtig) und auch die Frage der Grabpflege lässt sich regeln. Auskunft darüber erhalten Sie bei der jeweiligen Friedhofsverwaltung (Gemeindeamt, Pfarramt, Magistrat). Denken Sie auch an Umzug (Hausverkauf) oder andere familiäre Umstände. Sie sollten auch beachten, dass durch eine Urnenbestattung auf Privatgrund das Grab Ihres(r) Verstorbenen später von außenstehenden Personen nicht mehr besucht werden kann (z. B. zum Jahrestag oder zu Allerheiligen). Die alte Regel, wonach der Platz für die Toten der Friedhof ist, hat sicher ihren Sinn. Unser Tipp: Lassen Sie ruhig etwas Zeit vergehen, bis Sie sich entscheiden.

Die Vergabe obliegt dem jeweiligen Friedhofshalter (Gemeindeamt, Pfarramt, Magistrat). Ein Anrecht auf eine neue Grabstelle haben Sie grundsätzlich an Ihrem Hauptwohnsitz ("Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen"). Der Bürgermeister kann aber auch einem Zweitwohnsitzer oder auch Ortsfremden den Erwerb eines Grabes in seiner Gemeinde ermöglichen. Wer in einem Grab beerdigt wird, ist für den Erwerb der Grabstelle nicht relevant. Es muss lediglich der Benützungsberechtigte einverstanden sein.

Das muss beim jeweiligen Friedhofshalter (Gemeindeamt, Pfarramt, Magistrat) erfragt werden. Eine positive Antwort hängt meist davon ab, ob noch genug Platz für neue Gräber vorhanden ist oder ob die Friedhofsverwaltung andere Gründe hat, die Vergabe von Grabstellen zu steuern. Achtung - auf manchen Friedhöfen sind die Gebühren für den Erwerb einer Grabstelle zu Lebzeiten höher wie anlässlich eines Todesfalles. Es ist nicht erforderlich, sich eine Grabstelle "vorsichtshalber" zu sichern, da Ihre Hinterbliebenen in Ihrer Heimatgemeinde ohnehin spätestens anlässlich eines Sterbefalles das Recht auf Erwerb einer Grabstelle haben.

Alle Auskünfte wie Grabnummern, Laufzeit, Belegungen, Friedhofsgebühren usw. erhalten Sie bei der jeweiligen Friedhofsverwaltung.

Versicherungsseitig bestehen keine Bedenken, solange die Versicherungsprämie bezahlt ist. Was die Besitzverhältnisse betrifft sollten Sie beachten, dass bis zum Abschluss der Verlassenschaftsabhandlung das Fahrzeug der Verlassenschaft (also ALLEN potentiellen Erben) gehört und daher über die Nutzung Einvernehmen bestehen sollte.