Nachher

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Verlassenschaftsabhandlung

Nach jedem Todesfall wird ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Das zuständige Gericht wird vom Standesamt automatisch verständigt und bestellt den nach Wohnort und Sterbedatum zuständigen Notar zum Gerichtskommissär. In dringenden Fällen kann der Notar von den Erben selbst aufgesucht werden. Ansonsten werden die Hinterbliebenen vom Notar zur Todfallsaufnahme bestellt.

Der Notar erhebt (bei einem Bestattungsunternehmen, an der Sterbeadresse oder durch Befassung der Gemeinde) Angehörige und schickt dann (zumeist an den Besteller des Begräbnisses) eine Einladung zur Todesfallsaufnahme. Diese ergeht an Personen, die über die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse des Verstorbenen Bescheid wissen könnten. Bei dem Termin werden diese Verhältnisse anhand eines Fragenkatalogs festgehalten und es wird geklärt, welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind.

Es ist nicht erforderlich, dass alle erbberechtigten Personen zur Errichtung der Todesfallsaufnahme kommen. Oft erfährt der Gerichtskommissär erst im Rahmen der Todesfallsaufnahme, wer Partei des Verlassenschaftsverfahrens ist.

Anlässlich der Todesfallsaufnahme wird mit dem Notar die weitere Abwicklung besprochen. Der Gerichtskommissär erhebt auch durch eine elektronische Anfrage beim Zentralen Testamentsregister oder beim Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte, ob letztwillige Anordnungen des Verstorbenen vorhanden sind. Sofern ein Testament registriert wurde, wird der verwahrende Notar bzw.der verwahrende Rechtsanwalt automatisch verständigt. Dieser übersendet das Testament an den Gerichtskommissär.

Wenn überhaupt keine Vermögenswerte vorhanden sind und keine Verfügungen erforderlich sind, ist mit der Todesfallsaufnahme das Verlassenschaftsverfahren auch schon wieder beendet.

Falls auf den Namen des Verstorbenen ein Kraftfahrzeug oder Anhänger zum Verkehr zugelassen ist, muss der zur Vertretung der Verlassenschaft Berufene die Zulassungsstelle vom Tod des Zulassungsbesitzers verständigen.

HINWEIS

Ist der Zulassungsbesitzer verstorben, muss Rücksprache mit der Kfz-Versicherung gehalten werden, um sicher zu gehen, dass – auch wenn die Prämie bezahlt ist – das Auto weiterhin bewegt werden darf und Versicherungsschutz besteht. Dazu ist der Notar (der Gerichtskommissär im konkreten Verlassenschaftsverfahren) zu kontaktieren, damit durch eine allfällige Abmeldung nicht in die Rechte der anderen Verfahrensparteien, zumeist Erben oder Pflichtteilsberechtigte, eingegriffen wird.

Mitzubringen sind die Personaldokumente, sämtliche Rechnungen über die Bestattungskosten (Rechnung der Bestattung, aber auch z. B. Blumen, Totenmahl, Friedhofsgebühren), Kosten eines Grabmales, Kosten die durch die letzte Krankheit verursacht wurden usw. Weiters müssen Name, Beschäftigung und Alter der nächsten Angehörigen angegeben und – falls vorhanden – ein Testament vorgelegt werden. Im Bezirk Tulln gilt folgende Datumsregelung für die Zuteilung des Notars für die Verlassenschaftsabhandlung:

Jänner, März, Mai, Juli,
September, November
1. bis 15.Mag. Wolfgang Hofmann
3430 Tulln, Wilhelmstraße 2
Tel.: 02272 / 64040
Email: office@hofmann-notar.at
16. bis
letzter
Mag. Reinhold Szakasits
3430 Tulln, Rudolfstraße 5
Tel.: 02272 / 62352
Email: office@ks-notare.at
Homepage: ks-notare.at
Februar, April, Juni, August,
Oktober, Dezember
1. bis 15.Mag. Herbert Kurzbauer
3430 Tulln, Bahnhofstraße 9
Tel.: 02272 / 62473
Email: kanzlei@notariat-kurzbauer.at
16. bis
letzter
Mag. Martin Köhler
3430 Tulln, Rudolfstraße 5
Tel.: 02272 / 62352
Email: office@ks-notare.at
Homepage: ks-notare.at
Bedachtnahme auf Berechtigungen und Verpflichtungen

Berechtigungen und Verpflichtungen, die auf den Namen des (der) Verstorbenen lauten müssen gelöst bzw. geändert werden. Zumeist handelt es sich dabei um einen oder mehrere der folgenden Verträge:

  • Rundfunk- und Fernsehbewilligung
  • Telefonanschluss
  • Strombezug
  • Abonnements
  • Mitgliedschaften bei Vereinen und Organisationen
  • Mietverträge
  • Bankkonto (Daueraufträge!!!)
  • KFZ-Zulassung (Wenn das auf den Verstorbenen zugelassene Fahrzeug vom Erben weiterbenutzt werden soll, so ist darauf zu achten, dass das KFZ lt. Kennzeichen vom Notar in den Einantwortungsbeschluss aufgenommen wird.)
  • Abmeldung eines Zweitwohnsitzes (Die Abmeldung des Hauptwohnsitzes erfolgt automatisch durch das Standesamt.)
Witwen- bzw. Witwerpension

Anspruchsvoraussetzungen
Bei Tod eines/r Pensionsversicherten bzw. Pensionsbeziehers gebührt der/dem Witwe/r eine Pension. Es muss eine Mindestversicherungszeit des/der Verstorbenen in der Pensionsversicherung in Abhängigkeit vom Alter vorliegen.

Höhe der Transferleistung
Die Höhe der Witwen- bzw. Witwerpension beträgt zwischen 40% und 60% der Pension des/der Verstorbenen. Der Prozentsatz hängt von den Bemessungsgrundlagen der Ehepartner ab. Die Auszahlung der Pension erfolgt monatlich im nachhinein, jeweils am Ersten des Folgemonats. Im April und September wird die Pension in doppelter Höhe (Pensionssonderzahlung) angewiesen.

Achtung
Die Höhe der Pension darf bei geschiedenen EhepartnerInnen in der Regel nicht höher sein als die Höhe der Unterhaltsverpflichtung bzw. der tatsächlichen Unterhaltsleistung.

Bezugsdauer
Die Witwen- bzw. Witwerpension gebührt ab dem Tag nach dem Todestag des/der Verstorbenen. Sie gebührt grundsätzlich ohne zeitliche Befristung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

    • Aus der Ehe stammt ein Kind, oder
  • die Witwe/der Witwer hat zum Tod des Ehepartners das 35. Lebensjahr vollendet, oder
  • die Witwe/der Witwer ist zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners invalid, oder
  • die Ehe dauerte mindestens zehn Jahre.
  • Ansonsten gebührt eine befristete Witwen- bzw. Witwerpension für die Dauer von 30 Monaten. War der/die Verstorbene bereits PensionsbezieherIn bei der Eheschließung, gebührt grundsätzlich ebenfalls nur eine befristete Witwen- bzw. Witwerpension von 30 Monaten. Nur wenn die Ehe – in Abhängigkeit vom Altersunterschied der Ehepartner – eine bestimmte Zeit gedauert hat oder aus der Ehe ein Kind stammt, wird eine unbefristete Witwen- bzw. Witwerpension gewährt.

Kommt es während des Bezugs einer unbefristeten Witwen- bzw. Witwerpension zu einer neuerlichen Eheschließung, wird die Pension mit einem 35fachen Pensionsbezug abgefertigt, während eine befristete Pension mit Ende des Monats der Eheschließung einfach wegfällt.

Antragstellung und Auszahlung
Die Witwen- bzw. Witwerpension muss beantragt werden.

Frist
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des/der Versicherten einzubringen, um einen Pensionsanspruch mit dem auf den Todestag folgenden Tag zu erhalten.

Achtung
Bei einer späteren Antragstellung gebührt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung.

Zuständige Behörde
Der Antrag ist bei jenem Versicherungsträger einzubringen, bei dem der/die Versicherte in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war. In den Bundesländern gibt es dafür Landes- und Außenstellen sowie Sprechtage einzelner Pensionsversicherungsträger in einigen Gemeinden.

Waisenpension

Die Waisenpension ist eine Leistung, die den hinterbliebenen Waisen eine soziale Absicherung garantiert, wenn auf Grund des Todes ein oder beide Elternteile ihren Unterhaltspflichten nicht mehr nachkommen können.

Anspruchsvoraussetzungen
Kinder eines/r Pensionsversicherten haben – in Abhängigkeit vom Alter – Anspruch auf eine Waisenpension. Bei Tod einer/s Pensionsversicherten muss eine Mindestversicherungszeit des/der Verstorbenen in der Pensionsversicherung in Abhängigkeit vom Alter vorliegen.

Höhe der Transferleistung
Die Höhe der Waisenpension ist abhängig vom Waisenstatus und beträgt 24% der Pension des/der Verstorbenen für einfach Verwaiste bzw. 36% der Pension des/der Verstorbenen für doppelt Verwaiste. Von der Bruttopension wird nur die Lohnsteuer abgezogen. Die Auszahlung der Pension erfolgt monatlich im nachhinein, jeweils am Ersten des Folgemonats. Im April und September wird die Pension in doppelter Höhe (Pensionssonderzahlung) angewiesen.

Bezugsdauer
Ein Anspruch auf eine Waisenpension besteht grundsätzlich – unabhängig von eigenen Einkünften – ab dem Tod des/der Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gebührt die Waisenpension unter folgenden Voraussetzungen:

Bei einer Schul- oder Berufsausbildung, welche die Arbeitskraft des/der Waisen überwiegend beansprucht, gebührt die Waisenpension bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Das Studium muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden.

Bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes kann die Waisenpension unbefristet (ohne Altersgrenze) bezogen werden. Das Gebrechen muß allerdings vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten sein.

Antragstellung und Auszahlung
Die Waisenpension muss beantragt werden.

Frist
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des/der Versicherten einzubringen, um einen Pensionsanspruch mit dem auf den Todestag folgenden Tag zu haben.

Achtung
Bei einer späteren Antragstellung gebührt die Pension in der Regel erst mit dem Tag der Antragstellung.

Zuständige Behörde
Der Antrag ist bei jenem Versicherungsträger einzubringen, bei dem der/die Versicherte in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war. In den Bundesländern gibt es dafür Landes- und Außenstellen sowie Sprechtage einzelner Pensionsversicherungsträger in einigen Gemeinden.